Compliance-Vorgaben
Institute müssen über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen verfügen,
die der Verhinderung von strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen.
Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren
sowie Kontrollen durchzuführen.
§ 25h Abs. 1 KWG
Schlüsselposition der Banken
- Know Your Customer (KYC): dies umfasst bei juristischen Personen auch die jeweilige Beteiligungsstruktur
- Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen und Geldern
- Bereitstellungsverbote
- Identifikation kritischer Wertpapiere (International Security Identification Numbers – ISIN)
- Dienstleistungen bei digitalen Währungen
- Finanzierung von Exportgeschäften
Bereits 2008 hat der Rat der Europäischen Union in einer Handlungslinie (Schlussfolgerungen gem. Dokument 17172/08) formuliert, dass Finanzinstitute verstärkt zu sensibilisieren seien, um die Finanzierung von Proliferationsaktivitäten zu unterbinden und um Banken vor den böswilligen Absichten derjenigen zu schützen, die solchen Aktivitäten nachgehen.
Risikofaktoren:
- Non-Resident Alien Accounts
- Akkreditive und Handelsfinanzierungsprodukte
- ausländische Korrespondenzbankkonten (insbes. USD)
- ausländische Niederlassungen und Tochtergesellschaften
- Beteiligung von Intermediären, Treuhändern und von Dritten eingeleitete Geschäfte
Sanktions-Compliance-Programm
- Überprüfung von Neukunden
- tournusmäßige Überprüfung von Bestandskunden
- Kenntnis kritischer Güter und Lieferziele der Kunden (Beispielsfall BitGo)
- laufende Kontrolle von Zahlungstransaktionen (Beispielsfall UBAF)
- Überprüfung von Wertpapier- und Trade-Finance-Transaktionen (insbes. bei Akkreditiven)
„„A sanctions risk assessment has, to some degree, the most overlap with ML and is often performed in conjunction with a ML risk assessment, but also requires Sanctions-specific, and often only centrally available, data and information feeds.“
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Kontakt:
Prof. Dr. SCHINDLER
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Prof. Dr. Schindler, Gründer der Kanzlei Prof. Dr. SCHINDLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, war bis zum 31. Oktober 2019 als Rechtsanwalt zugelassen und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Er ist heute Hochschullehrer und Of Counsel der Kanzlei.