USA: Französische Bank zahlt 8,5 Mio. USD wegen Sanktionsverstößen

Das U.S. Department of the Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) gab am gestrigen 4. Januar 2021 einen Vergleich mit der Union de Banques Arabes et Françaises („UBAF“) wegen Verstößen gegen Syrien-Sanktionen bekannt. Die Bank stimmte einer Strafzahlung von 8.572.500 USD zu, um ihre Haftung für 127 Sanktionsverstöße zu vergleichen. Die UBAF ist eine französische Konsortialbank, die 1970 von öffentlichen Banken in Frankreich und 25 arabischen Ländern gegründet wurde. Hauptaktionär ist die Crédit Agricole.

Im vorliegenden Fall wickelte die UBAF Zahlungen im Namen sanktionierter syrischer Finanzinstitute ab, wobei die Mehrzahl der offensichtlichen Verstöße die Abwicklung interner Überweisungen durch die UBAF im Namen syrischer Einrichtungen betraf, auf die entsprechende Überweisungen durch das US-Finanzsystem folgten. Zwischen August 2011 und April 2013 führte die UBAF US-Dollar (USD)-Konten im Namen von sanktionierten syrischen Finanzinstituten und wickelte indirekt USD-Geschäfte im Namen dieser Institute über das US-Finanzsystem ab. Insbesondere betraf die Mehrzahl der offensichtlichen Verstöße die Abwicklung interner Überweisungen durch die UBAF im Namen syrischer Einrichtungen, denen entsprechende Überweisungen durch eine US-Bank folgten. Bei den verbleibenden offensichtlichen Verstößen handelte es sich entweder um „Back-to-Back“- Akkreditivtransaktionen oder andere Handelsfinanzierungsgeschäfte, an denen sanktionierte Parteien beteiligt waren und die alle über eine US-Bank abgewickelt wurden.

Der Vergleichsbetrag spiegelt die Feststellung des OFAC wider, dass die offensichtlichen Verstöße der UBAF nicht schwerwiegend waren und freiwillig selbst offengelegt wurden.

Syrien-Sanktionen

Wegen des gewaltsamen Vorgehens von Sicherheitskräften gegen friedliche Demonstranten bestehen umfangreiche Sanktionen. Die Europäische Union hat mit der Verordnung 36/2012 vom 18. Januar 2012, zuletzt geändert am 6. November 2020, umfangreiche restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien erlassen. Diese umfassen:

  • Waffenembargo
  • Ausrüstung für interne Repressionsmaßnahmen
  • Ausrüstung zur Internet- bzw. Telefonkommunikationsüberwachung
  • Rohöl- und Erdölerzeugnisse
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  • Schlüsselausrüstung und -technologie für die Erdöl- und Erdgasindustrie
  • Syrische Banknoten und Münzen
  • Gold, Edelmetall und Diamanten
  • Luxusgüter
  • Kulturgüter
  • Beschränkung der Beteiligung an Infrastrukturvorhaben
  • Finanzierungsverbote
  • Finanzsanktionen
  • Beschränkungen für Finanzdienstleistungen
  • Reisebeschränkungen
  • Verkehrsbeschränkungen

Anmerkungen zum US-Exportrecht

Die USA haben ähnlich wie die EU 2011 umfangreiche Sanktionen gegen Syrien erlassen. Bemerkenswert ist, dass die Sanktionsverstöße durch interne Überweisungen einer französischen Bank stattgefunden haben. Allerdings ist das US-Recht anzuwenden, da es im Anschluss zu korrespondierenden Überweisungen durch das US-Finanzsystem kam. Dadurch kommt es zu einer extraterritorialen Reichweite der US-Exportvorschriften.

Der Gebrauch des US-Dollars für internationale Zahlungen wird von der US-Administration als Dienstleistungsexport betrachtet, da hierfür ein Korrespondenzkonto bei einer US-Bank (US-Clearingbank) benötigt wird. Dies führt unmittelbar zur Anwendung von US-Primärsanktionen.

 

Kontakt:

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Haydnplatz 3 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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