Sanktionsverstoß: BitPay zahlt 500 Tsd. USD Strafe

Das US-Unternehmen BitPay, Inc. zahlt wegen Sanktionsverstößen in den USA eine Strafe von 507.375 USD. BitPay bietet Händlern eine Plattform an, auf der deren Endkunden Güter und Dienstleistungen mittels digitaler Währungen bezahlen können. Diese Zahlungen wurden dann von BitPay in Fiat-Währung konvertiert.

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Fiat-Währung

Als Fiat-Währung bezeichnet man eine nationale Währung, die nicht an den Preis eines Rohstoffes wie Gold oder Silber gebunden ist (z.B. EUR, USD, CHF).

Der von der US-Behörde OFAC erhobene Vorwurf betrifft 2.102 Fälle aus den Jahren 2013 bis 2018, in denen die Zahlungsdienste im Umfang von rd. 129 Tsd. USD von exportkritischen Endkunden genutzt wurden. OFAC wirft BitPay vor, diese einzelnen Zahlungsabwicklungen nicht überprüft zu haben. So wurden im Rahmen der Exportcompliance (ECP) von BitPay zwar deren Kunden (Händler), nicht aber die Endkunden überprüft. Nach den Ermittlungen des OFAC wäre BitPay dazu ohne weiteres in der Lage gewesen, da:

  1. die IP-Adressen der Endkungen bekannt waren und
  2. z.T. sogar Informationen über die Endkungen vorlagen (Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer).

Zu den Endkungen der Händler gehörten Personen in Embarogländern wie der Krim, Kuba, Nordkorea, Iran, Sudan und Syrien.

Sanktions- und Embargoverstöße:

 

Durch die unterlassene Exportkontrolle (SDN u.a.), wurden folgende US-amerikanische Exportregeln verletzt:

  1. Executive Order 13685 vom 19. Dezember 2014, „Blocking Property of Certain Persons and Prohibiting Certain Transactions with Respect to the Crimea Region of Ukraine“
  2. Cuban Assets Control Regulations, 31 C.F.R. §515.201
  3. North Korea Sanctions Regulations, 31 C.F.R. §510.206
  4. Iranian Transactions and Sanctions Regulations, 31C.F.R. §560.204
  5. Sudanese Sanctions Regulations, 31 C.F.R. §538.205 (SSR)1
  6. Syrian Sanctions Regulations, 31 C.F.R. §542.207.

Anmerkung:

An diesem Fall zeigt sich, welche Probleme mit einer fortschreitenden technischen Entwicklung verbunden sind. Informatiker übersehen in ihrer Begeisterung, welche Auswirkungen ihre Lösungen in der realen (Rechts-)Welt haben. Exportkontrolle beginnt nicht erst mit dem fertigen Produkt, sondern schon bei dessen Entwicklung. Daher empfielt das OFAC, dass Unternehmen, die digitale Währungsdienstleistungen anbieten, Kontrollen zur Einhaltung von Sanktionen implementieren, die ihrem Risikoprofil angemessen sind.

nota bene: gem. den OFAC-„Enforcement Guidelines“ lag die Höchststrafe in diesem Fall bei rd. 620 Mio. USD!

Lesen Sie auch meinen Hinweis zur Compliance bei digtalen Währungen im Paralleverfahren i.S. BitGo.

 

Kontakt:

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Haydnplatz 3 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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Keine der Parteien wurde von unserer Kanzlei beraten.

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