Persepolis - 520 v. Chr. von Dareios I. im Süden Irans gegründet

Iran-Sanktionen (EU und USA)

Iran-Sanktionen beziehen sich auf Wirtschaftssanktionen, die von verschiedenen Ländern, darunter die Vereinigten Staaten und die Europäische Union, gegen den Iran verhängt wurden. Diese Sanktionen wurden aufgrund von Bedenken hinsichtlich des iranischen Atomprogramms, der Menschenrechtslage im Land und seiner regionalen Politik verhängt.

Die Sanktionen gegen den Iran umfassen verschiedene Maßnahmen. Dazu gehören das Einfrieren von Vermögenswerten, Handelsbeschränkungen, das Verbot bestimmter Investitionen im Iran, das Verbot des Exports von Technologie und Gütern, die für das iranische Atomprogramm relevant sein könnten, sowie das Verbot des Zugangs des Iran zum internationalen Finanzsystem.

Die Sanktionen gegen den Iran begannen in den 1980er Jahren, wurden aber in den letzten Jahren verstärkt. Es gab Bemühungen, die Sanktionen gegen den Iran zu lockern oder aufzuheben. Zum Beispiel wurde das internationale Atomabkommen von 2015 zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Russland und China geschlossen, um das iranische Atomprogramm einzuschränken. Die Vereinigten Staaten verhängten jedoch 2018 erneut umfangreiche Sanktionen gegen den Iran, nachdem sie sich unter Präsident Trump aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPoA) zurückgezogen hatten. Diese Sanktionen zielen darauf ab, den Iran wirtschaftlich unter Druck zu setzen und seine Fähigkeit zur Finanzierung von Aktivitäten einzuschränken, die als destabilisierend angesehen werden.

Für europäische Unternehmen ist wichtig, dass auch sie von US-Sanktionen betroffen sein können (sog. Sekundärsanktionen). Es ist ihnen aber nach europäischem Recht verboten, diese US-Sanktionen zu befolgen (Blocking-Verordnung). In diesem Fall drohen aber US-Maßnahmen gegen das europäische Unternehmen.

EU-Sanktionen

Gesetzliche Regelungen

  • §§ 74 ff. AWV (Rüstungsgüter)

Sanktions- und Embargoverordnungen

  • Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vom 23. März 2012 (Iran-Embargoverordnung „Proliferation“)
  • Verordnung (EU) Nr. 359/2011 vom 12. April 2011 (Iran-Menschenrechtsverordnung)

Weitere Verbote

  • Rüstungsgüter
  • Güter, die von dem Internationalen Exportkontrollregime des MTCR (Missile Technology Control Regime) erfasst sind
  • Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an Personen, Einrichtungen oder Organisationen, gegen die Finanzsanktionen angeordnet wurden

 

US-Sanktionen

Gesetzliche Embargo- und Sanktionsregelungen

  • 31 CFR Part 535 – Iranian Assets Control Regulations
  • 31 CFR Part 560 – Iranian Transactions and Sanctions Regulations
  • 31 CFR Part 561 – Iranian Financial Sanctions Regulations
  • 31 CFR Part 562 – Iranian Human Rights Abuses Sanctions Regulations

Executive Orders (Präsidialerlasse) des Weißen Hauses

  • 13949 – Blocking Property of Certain Persons with Respect to the Conventional Arms Activities of Iran
  • 13902​​ – Imposing Sanctions With Respect to Additional Sectors of Iran
  • 13876 – Imposing Sanctions with Respect to Iran
  • 13871 – Imposing Sanctions with Respect to the Iron, Steel, Aluminum, and Copper Sectors of Iran
  • 13846 – Reimposing Certain Sanctions With Respect To Iran

US-Sanktionen gegen Industriesektoren

US-Sanktionen erfassen darüber hinaus bestimmte Branchen (Sektoren), was auch von europäischen Unternehmen berücksichtigt werden muss. Eine Lieferung in diese iranischen Sektoren ist auch für europäische Unternehmen kritisch. Es drohen US-Maßnahmen wegen Verstößen gegen US-Sekundärsanktionen. Dies betrifft die folgenden Sektoren:

    1. Automotive
    2. Aluminium
    3. Eisen
    4. Stahl
    5. Kupfer
    6. Baugewerbe
    7. Bergbau
    8. verarbeitende Industrie
    9. Textilsektor

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Lieferung aus der EU in einen der genannten Sektoren nach US-Recht zulässig ist.

Achtung: EU-Blocking-Verordnung

Kompliziert wird das Zusammenspiel aus EU-Recht und US-Recht (Sekundärsanktionen) durch die sog. Blocking-Verordnung der EU. Die Europäische Kommission hat am 6. Juni 2018 die Anti-Boykott-Verordnung aus dem Jahre 1996 (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 – sog. „EU-Blocking-Regulation“) ergänzt, um den US-Sanktionen entgegenzutreten. Europäische Unternehmen dürfen nicht an US-Sanktion teilnehmen:

Artikel 5: Keine Person im Sinne des Artikels 11 darf selbst oder durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewußte Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

Damit macht sich der deutsche Unternehmer mit seiner Entscheidung, das Iran-Geschäft wegen der US-Sanktionen aufzugeben, strafbar. Dies ist mit einer Geldbuße von bis zu 500 Tsd. Euro belegt.

Europäische Unternehmen müssen daher prüfen (Iran-Checkliste):

  1. Unterliegt mein Vertrag den EU-Sanktionen gegen den Iran?
  2. Unterliege ich US-Primärsanktionen?
  3. Unterliege ich US-Sekundärsanktionen?
  4. Liegt eine Verwendung in kritischen Sektoren vor?
  5. Gelten Ausnahmen nach EU-/US-Recht?

Ich habe in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Lieferungen in den Iran exportkontrollrechtlich geprüft. Häufig waren die Lieferungen sowohl nach EU-Recht als auch nach US-Recht zulässig. Das war z.B. der Fall, wenn US-Primärsanktionen nicht anwendbar waren und die Güter unterhalb der de minimis-Schwelle für US-Bauteile lagen. Wichtig ist aber zu berücksichtigen, dass nach US-Recht bestimmte Branchen sanktioniert sind.

 

Kontakt:

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

Aktuelle Themen zu Iran-Sanktionen:

Kontakt:

Prof. Dr. SCHINDLER
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
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Telefon: +49 (0)721 85 140 840

Hinweis:

Prof. Dr. Schindler, Gründer und Of Counsel der Kanzlei Prof. Dr. SCHINDLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ist Absolvent des

„International Business and Trade Program“

der Columbus School of Law, Washington D.C.

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