Exportkontrolle bei digitalen Währungen

OFAC-Compliancevorgaben

Compliance obligations are the same, regardless of whether a transaction is denominated in digital currency or traditional fiat currency.

Persons including technology companies; administrators, exchangers, and users of digital currencies; and other payment processors should develop a tailored, risk-based compliance program, which generally should include sanctions list screening and other appropriate measures.

OFAC-FAQ (virtual currency) Nr. 560 v. 19.03.2018

Entitäten, die Transaktionen mit digitaler Währung abwickeln, sind dafür verantwortlich, dass sie sich nicht an unerlaubten Transaktionen beteiligen. Dazu gehören neben Risiken der Geldwäsche auch exportkontrollrechtliche Regelungen (Sanktionen und Embargos).

Sanktionen werden von der UN, der EU und den USA erlassen und richten sich gegen bestimmte Personen, Unternehmen und Entitäten. Daneben gibt es regionale Embargos in  Krisenländern (v.a. die Krim, Nordkorea, Syrien u.a.). Es ist exportrechtlich verboten, z. B. Geschäfte mit gesperrten Personen oder Eigentum oder die Beteiligung an verbotenen handels- oder investitionsbezogenen Transaktionen zu tätigen. Zu den verbotenen Transaktionen gehören auch Transaktionen, die Sanktionen umgehen oder umgehen sollen

Gerade Kryptowährungen sind wegen ihrer leichten Übertragbarkeit und Anonymität zur Umgehung von Sanktionsregelungen geeignet. Verstöße waren schon vielfach Gegenstand strafrechtlicher Verfahren.

Sanktions-Compliance-Programm

Das Sanktions-Compliance-Programm (mehr) muss bei digitalen Währungen maßgeschneidert folgende Komponenten enthalten:

  1. Überprüfung von Neukunden
  2. tournusmäßige Überprüfung von Bestandskunden
  3. Kenntnis kritischer Endkunden und Nutzer (Fall BitPay)
  4. laufende Kontrolle von Zahlungstransaktionen (Fall UBAF)

OFAC will use sanctions in the fight against criminal and other malicious actors abusing digital currencies and emerging payment systems.“

OFAC-FAQ (virtual currency) Nr. 561 v. 19.03.2018

Aktuelle Informationen zur Exportkontrolle bei digitalen Währungen

Kontakt:

Prof. Dr. SCHINDLER
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

Print Friendly, PDF & Email