Sanktionsverstoß: Leasing eines Triebwerkes

Gegenstand dieses OFAC-Verfahrens sind Verstöße in den Jahren 2013 bis 2015 während der US-Sudan-Sanktionen. Apollo Aviation Group, LLC (seit 2018 Carlyle Aviation Partners Ltd.), eine in Florida ansässige US-Gesellschaft, verleaste Flugzeugtriebwerke, die letztlich von der Sudan Airways (SDN-Listung!) genutzt wurden. Apolle stimmte einer Strafzahlung von 210.600 USD zu, um die Sanktionsverstöße abzugelten.

Der Sachverhalt stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

  1. Apollo Aviation verleast ab Juli 2013 drei Triebwerke an einen Betreiber in den Arabischen Emiraten
  2. Betreiber in den Arabischen Emiraten (Company 1) subleased die Triebwerke an eine ukrainische Airline
  3. Ukrainische Airline (Company 2) installiert die Triebwerke in ein Flugzeug und wet leased diese an Sudan Airways
  4. Sudan Airways nutzt die Flugzeuge zwischen November 2014 und Februar 2015 (zwei Triebwerke) und zwischen Mai und September 2015 (ein Triebwerk = 3. Triebwerk)

Im August 2015 wurden die ersten beiden retournierten Triebwerke von Apollo inspiziert. Die Triebwerksdaten (engine records), die auch Informationen über die Nutzung und die Bestimmungsorte (destinations) enthalten, zeigten den tatsächlichen Einbau der Triebwerke sowie die Nutzung durch Sudan Airways. Company 2 wurde dann von Apollo aufgefordert, das 3. Triebwerk auszubauen und nicht weiter bei Sudan Airways einzusetzen.

Apollo informierte daraufhin unverzüglich die US-Kontrollbehörde beim Finanzministerium (OFAC) über die festgestellten Sanktionsverstöße (Selbstanzeige).

Definition "wet lease"

Beim Flugzeug-Leasing bedeutet wet lease, dass der Leasingnehmer ein Flugzeug inklusive Crew, Wartung und Versicherung mietet (aircraft, crew, maintenance and insurance, ACMI).

Grund für einen Wet-Lease-Vertrag kann sein:

  1. Nutzung für einen einzelnen oder mehrere Flüge
  2. Ausfalls eines eigenen Flugzeugs
  3. Test neuer Flugziele
  4. saisonale Routen

In den beiden letztgenannten Fällen erhält das Flugzeug meist die Lackierung (Livery) des Leasingnehmers.

Zum Zeitpunkt der Verstöße verbot § 538.205 der US-Sudan-Sanktionen den direkten oder indirekten Export oder Reexport von Waren, Technologie oder Dienstleistungen aus den Vereinigten Staaten oder durch US-Personen in den Sudan. Das Gesetz sah einen Strafrahmen vor von bis zu 3 Mio. USD bzw. bei einer Selbstanzeige bei keinem schwerwiegenden Verstoß von bis zu 360 Tsd. USD.

Die Leasingverträge, die Apollo mit Unternehmen 1 abschloss, enthielten eine Bestimmung, die es dem Leasingnehmer untersagte, die Triebwerke zu warten, zu betreiben, zu fliegen oder in Länder zu überführen, die Sanktionen der Vereinigten Staaten oder der Vereinten Nationen unterlagen. Ungeachtet dieser Klausel stellte Apollo jedoch nicht sicher, dass die Flugzeugtriebwerke in einer Weise genutzt wurden, die den OFAC-Vorschriften entsprach. Auch hatte Apollo keine Bescheinigungen über die Einhaltung des US-Exportrechts von Leasingnehmer und Unterleasingnehmer angefordert.

Zudem hatte Apollo die Einhaltung der Vertragsklauseln über die Einhaltung der US-Sanktionen nicht regelmäßig überwacht oder anderweitig überprüft. Infolgedessen erfuhr Apollo erst nach Rückgabe der Triebwerke am Ende des Leasingvertrags, wo die Triebwerke tatsächlich eingesetzt worden waren.

Ein sicherlich ungewöhnlicher Fall. Wichtig sind aber die Erläuterungen des OFAC zur Strafhöhe und den weiteren von Apollo ergriffenen Maßnahmen. An diesen sollte sich die eigene unternehmensiterne Exportcompliance (ECP) orientieren.

Verschärfend wurde von OFAC bewertet:

  1. Nutzung der Triebwerke durch ein SDN-gelistetes Unternehmen
  2. Apollo ist ein großes und hochentwickeltes Unternehmen
  3. Apollo hatte es versäumt, die tatsächliche Nutzung der Triebwerke während der Leasingzeit zu überwachen

Zugunsten Apollo wurde aber berücksichtigt:

  1. kein Mitarbeiter von Apollo hatte Kenntnis von den Sanktionsverstößen
  2. Apollo hatte in den letzten fünf Jahren vor dem frühesten Datum der Transaktionen, die zu den offensichtlichen Verstößen geführt haben, keinen Strafbescheid und keinen Hinweis auf Verstöße (Finding of Violation, vgl. 31 CFR § 510.705) von OFAC erhalten
  3. Apollo hatte als Reaktion auf die offensichtlichen Verstöße eine Reihe von Abhilfemaßnahmen ergriffen, darunter Investitionen in zusätzliches Compliance-Personal und -Systeme
  4. Apollo stellte OFAC die notwendigen Informationen in klarer, übersichtlicher und gut organisierte Art und Weise zur Verfügung

Zusätzlich wurden von Apollo folgende unternehmensinterne Maßnahmen ergriffen:

  1. Verbesserung des Know-Your-Customer-Screening-Verfahrens
  2. Intensive Mitarbeiterschulung
  3. Bescheinigungen von Leasingnehmern und Unterleasingnehmern über die Einhaltung der US-Exportgesetze und die tatsächliche Nutzung des Leasinggutes

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine wirksame, gründliche und fortlaufende risikobasierte Exportcompliance für Unternehmen in Hochrisikobranchen wie der Luftfahrt ist. Diese ist im Rahmen eines Exportaudit regelmäßig zu überprüfen (mehr).

 

Kontakt:

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Haydnplatz 3 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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