Allgemeine Software-Anmerkung (ASA)

von | 6. Juli 2025 | A-Z, Dual-Use, ICP, Software

Die Allgemeine Software-Anmerkung (ASA) ist Teil der europäischen Dual-Use Verordnung 2021/821. Sie definiert bestimmte Ausnahmen vom Geltungsbereich der Ausfuhrkontrollvorschriften für Software, die unter Gattung D der Kategorien 1 bis 9 der EU-Dual-Use-Verordnung fällt. Software unterliegt dann nicht der Kontrolle, wenn sie bestimmte, klar umrissene Bedingungen erfüllt.

Zunächst entfällt die Kontrolle für Software, die frei erhältlich ist, sofern sie im Einzelhandel ohne Einschränkungen verfügbar gemacht wird. Dies schließt Verkaufswege wie Barverkauf, Versandverkauf, elektronische Medien (z. B. Downloadportale) und Telefonverkauf ein. Darüber hinaus muss diese Software so gestaltet sein, dass sie vom Nutzer ohne umfangreiche Unterstützung des Anbieters installiert werden kann.

Zweitens sind Softwareprodukte nicht kontrollpflichtig, wenn sie „allgemein zugänglich“ sind. Hierunter fallen beispielsweise Open-Source-Lösungen oder Software, die in wissenschaftlichen Veröffentlichungen dokumentiert ist.

Drittens unterliegt Software keiner Kontrolle, wenn sie im Objektcode vorliegt und lediglich das unbedingt notwendige Minimum darstellt, das für den Aufbau, Betrieb, die Wartung oder Reparatur solcher Güter erforderlich ist, für die eine Ausfuhrgenehmigung bereits erteilt wurde.

Wichtig: Keine dieser Ausnahmen gilt für Software, die unter Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) fällt. Diese bleibt in jedem Fall kontrollpflichtig, unabhängig davon, ob sie frei erhältlich oder allgemein zugänglich ist.

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Prof. Dr. Darius O. Schindler

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