Export: US-Recht beachten!

von | 25. Februar 2019 | ICP, Iran, US-Exportrecht

Es ist für exportierende Unternehmen eine Binsenwahrheit: deutsche Exporteure müssen nicht nur das deutsche und europäische, sondern gegebenenfalls auch das US-amerikanische Exportrecht beachten. Und gerade letzteres kann bei Verstößen schwerwiegende Folgen haben (vgl. die Verhaftung der chinesischen Huawei-Managerin in Kanada wegen angeblicher Verstöße gegen US-amerikanische Embargos [mehr]).

Dass europäische Unternehmen (auch) das US-Exportrecht berücksichtigen müssen (sog. extraterritoriale Reichweite der US-Normen) kann sich aus folgenden Sachverhalten ergeben:

  1. US-Niederlassung europäischer Unternehmen
  2. Güterbezogene Anknüpfung: Weiterlieferung von US-Ware (sog. Reexport), Nutzung von US-Technologie oder US-Steuerungssoftware, vertragliche Vereinbarung mit dem US-Lieferanten
  3. Personenbezogene Anknüpfung: der Europäische Exporteur gilt als US-Person (z.B. wegen US-Staatsbürgerschaft oder weiterer Anknüpfungspunkte)
  4. Währungsbezogene Anknüpfung: das Geschäft wird in USD abgewickelt

Zum Verbot in der Europäischen Union, US-Embargos zu befolgen („Blocking-Verordnung“) vgl. mein Beitrag.

Gerade das Iran-Embargo der USA hat vor diesem Hintergrund erhebliche Auswirkungen auf den Export deutscher Unternehmen. Kommt der Exporteur zum Ergebnis, dass er das US-Embargo nicht berücksichtigen muss, so gefährdet er möglicherweise trotzdem seinen eigenen US-Markt. Es ist daher von großer Wichtigkeit, Lieferungen in den Iran durch ein Exportgutachten exakt zu bewerten.

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Prof. Dr. Darius O. Schindler

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