Export: US-Recht beachten!
Es ist für exportierende Unternehmen eine Binsenwahrheit: deutsche Exporteure müssen nicht nur das deutsche und europäische, sondern gegebenenfalls auch das US-amerikanische Exportrecht beachten. Und gerade letzteres kann bei Verstößen schwerwiegende Folgen haben (vgl. die Verhaftung der chinesischen Huawei-Managerin in Kanada wegen angeblicher Verstöße gegen US-amerikanische Embargos [mehr]).
Dass europäische Unternehmen (auch) das US-Exportrecht berücksichtigen müssen (sog. extraterritoriale Reichweite der US-Normen) kann sich aus folgenden Sachverhalten ergeben:
- US-Niederlassung europäischer Unternehmen
- Güterbezogene Anknüpfung: Weiterlieferung von US-Ware (sog. Reexport), Nutzung von US-Technologie oder US-Steuerungssoftware, vertragliche Vereinbarung mit dem US-Lieferanten
- Personenbezogene Anknüpfung: der Europäische Exporteur gilt als US-Person (z.B. wegen US-Staatsbürgerschaft oder weiterer Anknüpfungspunkte)
- Währungsbezogene Anknüpfung: das Geschäft wird in USD abgewickelt
Zum Verbot in der Europäischen Union, US-Embargos zu befolgen („Blocking-Verordnung“) vgl. mein Beitrag.
Gerade das Iran-Embargo der USA hat vor diesem Hintergrund erhebliche Auswirkungen auf den Export deutscher Unternehmen. Kommt der Exporteur zum Ergebnis, dass er das US-Embargo nicht berücksichtigen muss, so gefährdet er möglicherweise trotzdem seinen eigenen US-Markt. Es ist daher von großer Wichtigkeit, Lieferungen in den Iran durch ein Exportgutachten exakt zu bewerten.
Kontakt:
Haydnplatz 3 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com
Telefon: +49 (0)721 85 140 840