Russland-Sanktionen: Exportverbot für „Luxusgüter“ (Kaffeemaschinen u.a.)

von | 21. März 2022 | Russland

Am 15. März 2022 hat die Europäische Union die Russland-Sanktionen weiter verschärft. Mit der neuen Verordnung (EU) 2022/428 ist es verboten, bestimmte Luxusgüter zu exportieren.

Das Verbot betrifft:

  • natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen
  • in Russland oder
  • zur Verwendung in Russland

und umfasst

  • den Verkauf,
  • die Lieferung,
  • die Verbringung und
  • die Ausfuhr

Das Verbot betrifft grundsätzlich Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.

Achtung: Luxusgut = Alltagsgut

Anders als der allgemeine Sprachgebrauch vermuten lässt, umfasst der Begriff des Luxusgutes exportrechtlich i.S.d. Russland-Sanktionen auch durchaus alltägliche Gegenstände, wie die folgenden Beispiele zeigen. Folgende Waren gelten als Luxusgut und deren Export ist verboten:

  1. Trüffel
  2. Champagner
  3. Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
  4. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel
  5. Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe
  6. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
  7. Geschirr aus Porzellan
  8. Mikrowellengeräte, Kaffeemaschinen und Teemaschinen, Gefrier- und Tiefkühltruhen
  9. PKW, Motorräder und Fahrräder
  10. Musikinstrumente
  11. Sportartikel
  12. … und vieles andere Alltägliche mehr.

Anmerkung:

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass es beim Exportverbot für Luxusgüter keine Ausnahme für den privaten Gebrauch gibt.

Das Exportverbot für Dual-Use-Güter in Art. 2 der Russland-Sanktionen gilt nach Abs. 2 lit. g nicht für „die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen“. Eine solche Regelung gibt es bei Luxusgütern (natürlich) nicht.

Daher kann schon der Verkauf einer Kaffeemaschine an einen Kunden, der seinen Wohnsitz in Russland hat, einen Exportverstoß darstellen.

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

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