ACHTUNG: Lieferverbot von Dual-Use-Gütern nach Russland

von | 3. März 2022 | Russland

Im Zuge der kriegerischen Handlungen Russlands gegen die Ukraine hat die Europäische Union am 25. Februar 2022 die Russland-Sanktionen umfangreich verschärft. Derzeit prüfen wir für unsere Mandanten deren Beziehungen zu russischen Vertragspartnern.

Wir weisen dringend darauf hin, dass die Lieferung von Dual-Use-Gütern grundsätzlich

verboten ist!

Die bisherige Einschränkung der militärischen Zwecke oder militärischen Endnutzer ist weggefallen!

Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen i. Z. m. Dual-Use-Gütern ist ebenfalls verboten.

Gleichzeitig wurden aber Ausnahmen, z.B. für humanitäre Zwecke, geschaffen. Diese müssen genau geprüft werden. Wir empfehlen unseren Mandanten daher, Lieferungen von Dual-Use-Gütern nach Russland einzustellen, bis die Rechtslage im Einzelfall geprüft ist.

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 (Russland-Embargo) – alte Fassung! Neuregelung durch Verordnung (EU) 2022/328 vom 25. Februar 2022
Artikel 2
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen, wenn diese Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Artikel 2
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

[Anmerkung: keine Beschränkung mehr auf militärische Zwekce oder militärische Endnutzer!]

Sofern eine Ausfuhrgenehmigung gem. der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 vorliegt (z.B. eine Allgemeine Genehmigung), ist die Ausfuhr nach Russland zugelassen, wenn diese für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bestimmt ist und wenn die Güter, Technologien oder technische Hilfe einem der folgenden Zwecke dient:

  1. humanitäre, medizinische oder pharmazeutische Zwecke
  2. Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte
  3. Softwareaktualisierungen
  4. vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien (Presse)
  5. Gewährleistung der Cybersicherheit
  6. persönliche Verwendung

Weitere (sehr eng gefasste) Ausnahmen in der Verordnung (EU) 2022/328 vom 25. Februar 2022 müssen im Einzelfall geprüft werden.

Checkliste Dual-Use-Export nach Russland (2022)

  1. Dual-Use-Gut
  2. Ausfuhrgenehmigung liegt vor (z.B. AGG)
  3. kein militärischer Zweck und kein militärischer Endnutzer
  4. zugelassener ziviler Zweck
  5. Mitteilung an das BAFA über Nutzung der Ausnahme

Informationspflicht gegenüber dem BAFA:

Bitte beachten Sie, dass Sie das BAFA innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausführung darüber informieren, dass Sie eine Ausnahmeregelung genutzt haben!

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Haydnplatz 3 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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