Lagemeldung: Anlagensteuerung nach Russland

Das Russland-Embargo gem. Verordnung (EU) 833/2014 regelt nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine umfassende Ausfuhrverbote (mehr). Mit der 11. Revision zum 23. Juni 2023 kam es wieder zu Verschärfungen und Änderungen.

Ein aktueller Fall zeigt sehr deutlich, wo die tatsächlichen Gefahren für deutsche Unternehmen sind:

Ein Unternehmen stellt Datenverarbeitungsmaschinen her, die zur Steuerung von Industrieanlagen eingesetzt werden. Sie haben die Zolltarifnummer (ZTN) 8471 4100. Diese betreffen:

Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, mit mindestens einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit und einer Ausgabeeinheit, letztere auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse (ausg. tragbare Maschinen mit einem Gewicht von <= 10 kg, mit den übrigen Einheiten eines Systems gestellte Maschinen sowie periphere Einheiten)

Güter der Unterposition 8471 41 unterlagen bisher einem Ausfuhrverbot nach Art. 3k Abs. 1 Russland-Embargo, da diese Position in Anhang XXIII aufgeführt war. Das Unternehme stellte daraufhin alle Lieferungen nach Russland ein.

Mit der 11. Revision des Russland-Embargos zum 23. Juni 2023 fiel diese Unterposition weg. Daraufhin kontaktierte der Vertrieb die Vertragspartner in Russland und bot Lieferungen der dringend benötigten Geräte an. Da die Position 8471 41 nicht mehr genannt sei, bestehe kein Ausfuhrverbot mehr.

Unsere Kanzlei wurde vom Exportkontrollbeauftragten um Bestätigung gebeten.

Leider wurde vom Unternehmen übersehen, dass weiterhin ein Ausfuhrverbot besteht! Denn mit der 11. Revision fiel zwar die Unterposition 8471 41 weg, sie wurde aber in die Position 8471 übernommen. Nach Anhang XXIII gilt nämlich, dass folgende Güter dem Ausfuhrverbot nach Art. 3k Abs. 1 unterliegen:

ex 8471: Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Lesegeräte, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen andere Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen des KN-Codes 8471 80 und Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, anderweit nicht genannt, entsprechend dem KN-Code 8471 70 98.

 

Dieser Fall zeigt, wie kompliziert es z.T. ist, mit den Sanktionsvorschriften umzugehen. Man kann sich nicht auf die üblichen PDF-Suchen verlassen, sondern muss mit Systemkenntnis die Regeln prüfen.

Zum Glück konnte die Ausfuhr gestoppt werden.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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