Russland-Sanktionen: Verbot der Lieferung von Verschlüsselungssoftware

Aufgrund der kriegerischen Handlungen Russlands gegen die Ukraine hat die Europäische Union am 25. Februar 2022 die Russland-Sanktionen umfangreich verschärft. Mit Verordnung (EU) 2022/328 wurden die alten Russland-Sanktionen der Verordnung (EU) 833/2014 geändert.

In der Informationstechnologie entscheidend ist ein nicht sofort ersichtliches Verbot der Lieferung von Verschlüsselungssoftware. Hier ist folgendes zu beachten:

  1. Verschlüsselungssoftware und Software, die Verschlüsselungstechnik einsetzt, ist i.d.R. ein Dual-Use-Gut und unter der Listenposition 5D002 gelistet. Für die Ausfuhr der Software (z.B. download) kann i.d.R. die Allgemeine Genehmigung AG16 genutzt werden. Aufgrund der Russland-Sanktionen ist dies nicht mehr möglich; die Ausfuhr dieses Dual-Use-Guts ist grundsätzlich verboten (mehr).
  2. Mit der Neuregelung in Art. 2a (s.u.) erfasst das Verbot nun auch Verschlüsselungssoftware für den Massenmarkt gem. der Kryptotechnik-Anmerkung in der Dual-Use-Verordnung (mehr). Solche Güter sind i.d.R. nicht Dual-Use-gelistet. Auch diese Software darf nicht ausgeführt werden!
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Verordnung (EU) 833/2014 in der Fassung vom 1. März 2022 (Russland-Sanktionen)

Artikel 2a

(1) Es ist verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

 

Anhang VII, Kategorie III, Teil 2 – Informationssicherheit

X.A.III.201 Ausrüstung wie folgt:

(…)

c) als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2) klassifizierte Güter.

Ausnahmen vom Verbot der Verschlüsselungssoftware gelten in folgenden Bereichen:

(1) nichtmilitärische Zwecke und nicht militärischer Endnutzer

und

(2) einer der folgenden zivilen Zwecke

  • humanitäre, medizinische oder pharmazeutische Zwecke
  • Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte
  • Softwareaktualisierungen
  • vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien (Presse)
  • Gewährleistung der Cybersicherheit
  • persönliche Verwendung

Achtung Cloud-Lösungen

Beachten Sie bitte, dass Cloud-Lösungen, also der Zugriff auf Software aus dem Ausland (SaaS), einen Export darstellen. Wenn Ihre Software Verschlüsselungstechnologie einsetzt, ist zu prüfen, Zugriffe aus Russland zu sperren.

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Haydnplatz 3 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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