Risiko Auslieferung in die USA

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 10. April 2018, dass die Auslieferung des italienischen Staatsbürgers Romano Pisciotti in die USA nicht gegen Unionsrecht verstößt (Aktenzeichen C-191/16).

Pisciotti wurde in den USA beschuldigt, an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt gewesen zu sein. Er war auf einem Flug nach Italien bei einer Zwischenlandung in Deutschland festgenommen worden. Auf Grundlage des Auslieferungsabkommens zwischen der EU und den USA lieferte Deutschland ihn dann an die USA aus, wo er anschließend zu einer Geldstrafe und einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Er klagte gegen die Bundesrepublik auf Schadensersatz, da er der Auffassung war, dass es rechtswidrig sei, wenn Deutschland einen EU-Bürger ausliefere. Schließlich gelte im Grundgesetz ein Auslieferungsverbot.

Anderer Auffassung der EuGH: das EU-Recht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die eigenen Staatsangehörigen anders zu behandeln als Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten. Das Auslieferungsverbot im Grundgesetz gelte nur für Deutsche.

Unsere Reisepässe tragen den Titel „Europäische Union“. Von der Politik werden die Bürger gerne als EU-Bürger bezeichnet. Doch die europäische Integration ist noch nicht so weit, dass die EU einen EU-Bürger vor der Auslieferung schützt. Das ist durchaus bemerkenswert. Denn man könnte denken, dass das Auslieferungsabkommen zwischen der EU und den USA nur Menschen betrifft, die aus dem Ausland in die EU gelangen, um sich der Auslieferung in die USA zu entziehen. Dass dies aber auch EU-Bürger trifft, die sich innerhalb der EU bewegen, ist unerwartet.

Aus diesem Grunde darf auch Marin Winterkorn, der frühere Vorstandsvorsitzende von VW, derzeit nicht nach Österreich in Skiurlaub fahren. Aufgrund des internationalen Haftbefehls der US-Staatsanwaltschaft wegen der Diesel-Affäre (Quelle: Tagesschau) würde er in Österreich festgenommen und an die USA ausgeliefert werden.

Ein großes Risiko besteht hier auch im Exportbereich. Die USA sind der Auffassung, dass auch europäische Unternehmen US-amerikanisches Exportrecht berücksichtigen müssen. Das gilt nicht nur im aktuellen Fall der Iran-Sanktionen (nota bene: Sanktionen der USA, nicht der UN und der EU!), sondern auch bei der Verwendung US-amerikanischer Bauteile (sog. Reexport). Internationale Haftbefehle sind in diesem Zusammenhang auch kein theoretisches Problem, wie der Fall HUAWEI gezeigt hat.

Prof. Dr. Schindler

Rechtsanwalt

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