Neue AG16: keine Meldepflicht mehr

Verschlüsselung ist häufig dual-use qualifiziert und unterfällt z.B. der Dual-Use-Position 5A002 oder 5D002. Als Erleichterung kann häufig die Allgemeingenehmigung AG16 (Telekommunikation und Informationssicherheit) genutzt werden. Diese sah bislang eine Meldepflicht vor.

Noch am 17. März 2023 wurde die AG16 routinemäßig verlängert. Diese Fassung enthielt noch die bekannte Meldepflicht:

„6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigungen getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA zu melden. (…) Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen.“

Am 28. Juli 2023 wurde die AG16 überraschend geändert. Die Meldepflicht ist entfallen:

„6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFA hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG).“

Diese Neuregelung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2024.

Anmerkung:

Auch wenn auf die Meldungen verzichtet wird, muss die interne Exportkontrolle (ICP) verschiedene Punkte beachten. Im Einzelnen gilt künftig:

  1. Die Nutzung der AG16 muss weiter angemeldet werden.
  2. Verzichtet wird lediglich auf die regelmäßigen Meldungen.
  3. Die Nutzung der AG16 muss aber weiter erfasst werden.
  4. Die Unterlagen sind für 3 Jahre „sicher“ aufzubewahren.
  5. Auf Verlangen des BAFA ist die Nutzung der AG16 zu erklären.

Insoweit verändert sich ein bestehendes ICP nur insoweit, als auf die Meldungen verzichtet werden kann. Diese werden aber durch die „sichere“ Aufbewahrung ersetzt.

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

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