Maschinenteile geliefert: Zoll ermittelt wegen Exportverstoßes
Das Zollfahndungsamt (ZFA) hat ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer eines Maschinenhändlers wegen einer Lieferung von Ersatzteilen nach Russland eingeleitet. Die Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass es sich um Ersatzteile für ein militärisches Fahrzeug handelt. Eine solche Lieferung stellt einen Verstoß gegen das Russland-Embargo, die Europäische Dual-Use-Verordnung und die deutsche Ausfuhrliste („besonders konstruiert“) dar.
Nach dem Russland-Embargo ist die Lieferung solcher militärischen Güter verboten. Dieser Exportverstoß wird mit einer Haftstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet. Im Falle der Fahrlässigkeit beträgt der Strafrahmen gegen den Geschäftsführer bis zu 500 Tsd. Euro Geldstrafe. Das Unternehmen kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 Mio. Euro belegt werden (mehr).
Der Geschäftsführer hatte sich an mich gewandt, nachdem der Zoll eine sog. Außenwirtschaftsprüfung (AW-Prüfung) abbrach. Es wurden Ausfuhr- und Vertragsunterlagen zu der Lieferung gesichtet. In einer AW-Prüfung wird untersucht, ob die Regelungen des Außenwirtschaftsrecht (Exportrecht, Embargos, Sanktionen) beachtet wurden. Bricht der Zoll eine AW-Prüfung ab, so ist das ein schweres Indiz für einen Exportverstoß! I.d.R. wird unmittelbar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es ist sofort juristischer Beistand zu suchen.
In einer solchen Situation ist mit dem ZFA und der zuständigen Staatsanwaltschaft zu klären, ob es sich tatsächlich um einen Exportverstoß handelt. Die gelieferten Ersatzteile sind mit einem eigenen technischen Gutachten zu bewerten. Wenn es sich sich nicht um ein Ersatzteil für ein militärisches Fahrzeug handelt, ist weiter auszuschließen, dass der Erwerber dem Militär nahesteht. Denn auch das, die Lieferung an militärische Endverwender (das kann neben dem Militär selbst auch eine militärnahe Fabrikation oder eine Forschungseinrichtung sein!), ist nach dem Russland-Embargo verboten.
Ziel der Exportverteidigung muss immer sein, eine Anklage zu verhindern. Dies kann bei fahrlässigen Verstößen zum Beispiel durch eine Einstellung gegen eine Strafzahlung erfolgen (§ 153a StGB). Denn das weitere Risiko ist, dass das für Ausfuhrgenehmigungen zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die exportrechtliche Zuverlässigkeit entzieht (vgl. § 8 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz – AWG). Dies kann durch Anpassung der internen Abläufe der Exportkontrolle (sog. Innerbetriebliches Compliance Programm – ICP) verhindert werden.
Es sind also Eile und präzises Handeln geboten.