US-Frist bei Verträgen mit der GAZ-Gruppe

von | 13. Oktober 2019 | Russland, US-Exportrecht

Am 6. April 2018 hat das OFAC (Office of Foreign Assests Control) Sanktionen gegen weitere russische Oligarchen und mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen erlassen. Im Einzelnen sind dies:

  1. Vladimir Bogdanov
  2. Oleg Deripaska
  3. Suleiman Kerimov
  4. Igor Rotenberg
  5. Kirill Shamalov
  6. Andrei Skoch
  7. Viktor Vekselberg

Zu den SDN-gelisteten Unternehmen zählt vor allem auch der Automobilzulieferer GAZ Group.

Gleichzeitig haben die USA aber eine Allgemeingenehmigung (General Licences) erlassen, die auch für europäische Unternehmen gilt. Lieferungen die von dieser Allgemeingenehmigung umfasst sind, bedürfen keiner weiteren US-Genehmigung. Die General License 15F erlaubt Transaktionen mit der GAZ-Gruppe bis 8. November 2019, wenn die Verträge vor dem 6. April 2018 geschlossen wurden („maintenance or wind down„).

Trotz der Allgemeingenehmigung besteht für europäische Unternehmen ein großes Risiko. Die Genehmigung regelt eine „significant transaction“. Unklar ist jedoch, wie diese zu definieren ist. Denn die amtliche Definition in FAQ 545 einer „significant transaction“ stellt 7 Parameter auf, die ihrerseits sehr unbestimmt sind.

Das Risiko für europäische Unternehmen liegt darin, dass Section 228 CAATSA (das sind die US-Sanktionen gegen Russland) bei einer Verletzung der US-Sanktionsregeln durch eine Nicht-US-Person vorsieht, dass gegen diese Nicht-US-Person ihrerseits „secondary sanctions“ verhängt werden können. Dann würde das europäische Unternehmen auf den US-Sanktionslisten erfasst, was dazu führen würde, dass keine Verträge mehr mit US-Partnern mehr möglich wären. Zudem würden die europäischen Hausbanken ihrerseits Gefahr laufen, sanktioniert zu werden, da sie mit dem (sanktionierten) europäischen Unternehmen zusammenarbeiten.

Prof. Dr. Schindler

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