US-(Re)Exportrecht

Neu zum US-Exportrecht:

Aufgrund der großen Bedeutung und des Umfangs haben wir eine neue Informationsseite gestartet. Lesen Sie Informationen, Best Practices und Red Flags zum US-Exportkontrollrecht, Reexport, OFAC und BIS-Regelungen auf www.us-exportrecht.com.

Deutsche Exporteure müssen nicht nur das deutsche und europäische, sondern gegebenenfalls auch das US-amerikanische Exportrecht beachten. Und gerade letzteres kann bei Verstößen schwerwiegende Folgen haben.

Für die Anwendung des US-Rechts gibt es mehrere Sachverhalte:

Zu prüfen ist zunächst, ob das Unternehmen als sog. US-Person gilt. Dann muss auch das deutsche Unternehmen US-Exportkontrollrecht beachten.

Dann ist aber auch das Gut selbst zu untersuchen. In bestimmten Sachverhalten muss das US-Exportrecht güterbezogen angewendet werden. Das gilt zunächst bei US-Gütern. Bei diesen „wandert“ das US-Recht mit. Aber auch in Europa hergestellte Produkte können als US-Gut gelten und dem US-Exportkontrollrecht unterfallen (z.B. de-minimis-Regel oder die Foreign Direct Product Rule).

Schließlich ist aber auch das US-Sanktionsrecht zu beachten. Man unterscheidet aus US-amerikanischer Sicht Primär- und Sekundärsanktionen. Während sich erstere (nur) an US-Personen richten, können Sekundärsanktionen auch europäische Unternehmen betreffen.

Aktuelle Themen aus dem US-Exportrecht:

Kontakt:

Prof. Dr. SCHINDLER
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

Hinweis:

Prof. Dr. Schindler, Gründer und Of Counsel der Kanzlei Prof. Dr. SCHINDLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ist Absolvent des

„International Business and Trade Program“

der Columbus School of Law, Washington D.C.

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