US-(Re)Exportrecht

Es ist für exportierende Unternehmen eine Binsenwahrheit: deutsche Exporteure müssen nicht nur das deutsche und europäische, sondern gegebenenfalls auch das US-amerikanische Exportrecht beachten. Und gerade letzteres kann bei Verstößen schwerwiegende Folgen haben.

Man unterscheidet aus US-amerikanischer Sicht Primär- und Sekundärsanktionen. Während sich erstere (nur) an US-Personen richten, können Sekundärsanktionen auch europäische Unternehmen betreffen. Weiter ist zu beachten, dass US-Recht auch dann zu berücksichtigen ist, wenn US-Güter genutzt werden (sog. Reexport).

Primärsanktionen

Primärsanktionen richten sich unmittelbar an US-Personen. Dies umfasst exportrechtlich:

  1. US-Staatsbürger
  2. US-Gesellschaften
  3. alle Personen, die sich auf US-Territorium befinden
  4. europäische Gesellschaften mit US-Mehrheitsgesellschaftern
  5. alle Personen mit US-Status (Greencard)
  6. europäische Unternehmen mit „doppelter Geschäftsführung“  (sog. „faktische US-Personen“), d.h. mit einer Person, die sowohl in den USA als auch in Europa Geschäftsführer ist

Verstöße gegen US-Primärsanktionen haben für die Unternehmen und Verantwortlichen schwerwiegende Rechtsfolgen:

  1. Handelsrechtlich
    up to $295,141 or twice the value of the transaction, per violation
  2. Exportrechtlich
    up to $300,000 or twice the value of the transaction, per violation
  3. Strafrechtlich
    up to $1 million in fines and/or 20 years in prison, per violation

Beispielsfälle:

  1. Universität Priceton: Exportverstoß im Biolabor | 54 Tsd. US Strafe
  2. Apollo Aviation: Sanktionsverstoß durch Leasing eines Flugzeugtriebwerkes | 210 Tsd. USD Strafe
  3. BitPay, Inc.: Embargoverstoß durch Kryptowährungen | 507 Tsd. USD Strafe

Sekundärsanktionen

Sekundärsanktionen richten sich an alle Personen weltweit (sog. extraterritoriale Geltung). Diese regeln US-Güter wie folgt:

Der Weiterverkauf von US-Produkten (sog. „US-Reexport“) ist verboten, sofern es sich um exportrechtlich kontrollierte Güter handelt (vgl. ECCN-Nummer). Hiervon gibt es aber Ausnahmen:

  1. substantielle Veränderung eines US-Produktes
  2. Produkt enthält weniger als 10% bzw. 25% an gelisteten US-Produkten (de minimis-Regel). Bei Erreichen dieser US-Schwelle git ein  Lieferverbot für EU-Produkte bzw. eine Genehmigungspflicht der US-Behörden.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen US-Sekundäranktionen

  1. keine zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Strafen, aber:
  2. eigene SDN-Listung („blocked person“)
  3. Benennung als “Foreign Sanctions Evader”
  4. Keine USD-Konten (Fremdwährungskonten)
  5. Verbot von Verträgen mit US-Behörden
  6. Verbot des Erhalts von US-Exportlizenzen, Export-Import-Bank-Finanzierungen
  7. Einreiseverbot für CEO´s

Beispielsfälle:

  1. Chimconnect GmbH, Konstanz: SDN-Listung wegen Russland-Lieferungen
  2. Französische UBAF-Bank: Sanktionsverstoß durch USD-Transaktion | 8,5 Mio. USD Strafe
  3. My Aviation Company, Ltd., Bangkok: SDN-Listung wegen Sanktionsverstößen

Aktuelle Themen aus dem US-Exportrecht:

Kontakt:

Prof. Dr. SCHINDLER
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

Hinweis:

Prof. Dr. Schindler, Gründer und Of Counsel der Kanzlei Prof. Dr. SCHINDLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ist Absolvent des

„International Business and Trade Program“

der Columbus School of Law, Washington D.C.

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