Neu zum US-Exportrecht:
Aufgrund der großen Bedeutung und des Umfangs haben wir eine neue Informationsseite gestartet. Lesen Sie Informationen, Best Practices und Red Flags zum US-Exportkontrollrecht, Reexport, OFAC und BIS-Regelungen auf www.us-exportrecht.com.
Deutsche Exporteure müssen nicht nur das deutsche und europäische, sondern gegebenenfalls auch das US-amerikanische Exportrecht beachten. Und gerade letzteres kann bei Verstößen schwerwiegende Folgen haben.
Für die Anwendung des US-Rechts gibt es mehrere Sachverhalte:
Zu prüfen ist zunächst, ob das Unternehmen als sog. US-Person gilt. Dann muss auch das deutsche Unternehmen US-Exportkontrollrecht beachten.
Dann ist aber auch das Gut selbst zu untersuchen. In bestimmten Sachverhalten muss das US-Exportrecht güterbezogen angewendet werden. Das gilt zunächst bei US-Gütern. Bei diesen „wandert“ das US-Recht mit. Aber auch in Europa hergestellte Produkte können als US-Gut gelten und dem US-Exportkontrollrecht unterfallen (z.B. de-minimis-Regel oder die Foreign Direct Product Rule).
Schließlich ist aber auch das US-Sanktionsrecht zu beachten. Man unterscheidet aus US-amerikanischer Sicht Primär- und Sekundärsanktionen. Während sich erstere (nur) an US-Personen richten, können Sekundärsanktionen auch europäische Unternehmen betreffen.
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Kontakt:
Prof. Dr. SCHINDLER
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Telefon: +49 (0)721 85 140 840
Hinweis:
Prof. Dr. Schindler, Gründer und Of Counsel der Kanzlei Prof. Dr. SCHINDLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ist Absolvent des
„International Business and Trade Program“
der Columbus School of Law, Washington D.C.