Russland: 16. Sanktionspaket

von | 12. März 2025 | Russland

Am 25. Februar 2025 ist das 16. Sanktionspaket gegen Russland in Kraft getreten. Es enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  1. Genehmigungspflicht für Ausfuhren zu humanitären und medizinisch-pharmazeutischen Zwecken für Güter des Anhangs XL, Art. 2 und Art. 2a
  2. Meldepflicht für die erstmalige Inanspruchnahme der genehmigungsfreien Ausnahme pro Empfänger, Art. 2 und Art. 2a
  3. Ausweitung der Verbote für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs VII auf alle Entitäten des Anhangs IV weltweit, Art. 2b
  4. Einfuhrverbot für Aluminium, Art. 3i
  5. Ausweitung der Verbote für die Erdöl- und Erdgasexploration auf Software für die Erdölexploration, Art. 3
  6. Ausdehnung des Flugverbots auf gelistete Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge in Russland durchführen, und Verbot der Ausfuhr von Weltraumgütern (Anhänge XXI, XX) an bestimmte russische Luftfahrtunternehmen, Art. 3d
  7. Ausfuhrverbot für die Fertigstellung von Anlagen zur Erdölexploration und -förderung, Art. 3t
  8. Verbot von Geschäften mit gelisteten Flughäfen, Häfen und Schleusen, Art. 5ae
  9. Ausdehnung der Dienstleistungsverbote auf Bauleistungen, Übertragung von Lizenzen, Markenrechten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i.V.m. Unternehmenssoftware, Art. 5n
  10. Erweiterung der Warenanhänge II, VII, XXI, XXIII und XXXVII
  11. Aufnahme von 74 weiteren Schiffen in Anhang XLII
  12. Aufnahme diverser Altvertragsklauseln, Art. 3, 3i, 3k, 3t

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Prof. Dr. Darius O. Schindler

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