Russland: 16. Sanktionspaket
Am 25. Februar 2025 ist das 16. Sanktionspaket gegen Russland in Kraft getreten. Es enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
- Genehmigungspflicht für Ausfuhren zu humanitären und medizinisch-pharmazeutischen Zwecken für Güter des Anhangs XL, Art. 2 und Art. 2a
- Meldepflicht für die erstmalige Inanspruchnahme der genehmigungsfreien Ausnahme pro Empfänger, Art. 2 und Art. 2a
- Ausweitung der Verbote für gelistete Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs VII auf alle Entitäten des Anhangs IV weltweit, Art. 2b
- Einfuhrverbot für Aluminium, Art. 3i
- Ausweitung der Verbote für die Erdöl- und Erdgasexploration auf Software für die Erdölexploration, Art. 3
- Ausdehnung des Flugverbots auf gelistete Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge in Russland durchführen, und Verbot der Ausfuhr von Weltraumgütern (Anhänge XXI, XX) an bestimmte russische Luftfahrtunternehmen, Art. 3d
- Ausfuhrverbot für die Fertigstellung von Anlagen zur Erdölexploration und -förderung, Art. 3t
- Verbot von Geschäften mit gelisteten Flughäfen, Häfen und Schleusen, Art. 5ae
- Ausdehnung der Dienstleistungsverbote auf Bauleistungen, Übertragung von Lizenzen, Markenrechten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen i.V.m. Unternehmenssoftware, Art. 5n
- Erweiterung der Warenanhänge II, VII, XXI, XXIII und XXXVII
- Aufnahme von 74 weiteren Schiffen in Anhang XLII
- Aufnahme diverser Altvertragsklauseln, Art. 3, 3i, 3k, 3t
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