Lagemeldung: Lieferung nach Kasachstan

Aktuell habe ich eine Lieferung von technischen Gütern nach Kasachstan geprüft.

Ausfuhren nach Kasachstan unterliegen keinem eigenen Embargo. Allerdings können Lieferungen nach Kasachstan dazu genutzt werden, das Russland-Embargo (Verordnung 833/2014) zu umgehen. Über das Problem der Umgehung der Russland-Sanktionen ist bereits vielfach berichtet worden. In der Praxis erfolgen diese Lieferungen häufig über Zwischenhändler in der Türkei und Kasachstan. Diese Zwischenhändler sind von den europäischen Sanktionen (Verordnung 833/2014) nicht betroffen (Art. 13 der Verordnung), da die EU-Sanktionen in Drittstaaten grundsätzlich nicht gelten (anders als in den USA gibt es keine extraterritoriale Geltung).

Der europäische Exporteur seinerseits macht sich wegen einer Umgehung nur dann strafbar, wenn er vorsätzlich und wissentlich handelt (Art. 12 Russland-Embargo). Das wird i.d.R. nicht der Fall sein, da er nicht weiß, wohin der Zwischenhändler die Ware weiterliefert. Sein Risiko ist aber die sog. mittelbare Bereitstellung sanktionierter Güter (z.B. Art. 3k Abs. 1 bei sog. „Industriegütern“). Diese könnte durch den Zwischenhändler erfolgen und strafbar sein. Das setzt jedoch voraus, dass es für den europäischen Exporteur zumindest erkennbar war, dass seine Güter nach Russland weitergeliefert werden können. Einzelheiten sind rechtlich schwierig

Für den euroäischen Exporteur kann das tatsächlich eine Gradwanderung sein. Vor allem dann, wenn er bisher nicht nach Kasachstan exportiert hat und nun, nach der Verschärfung des Russland-Embargos, vermehrt Anfragen aus diesem Land kommen. Da gilt: Augen auf!

Lieferungen nach Kasachstan sind auf mehreren Ebenen zu prüfen:

  1. Handelt es sich um ein Dual-Use-Gut? Dann besteht eine Genehmigungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 Dual-Use-Verordnung.
  2. Unterliegt das auzuführende Gut dem Russland-Embargo? Dies betrifft auch rein zivilie Güter (!) nach Art. 3k Abs. 1 Russland-Embargo (sog. Industriegüter) oder nach Art. 3h Abs. 1 Russland-Embargo (Luxusgüter).
  3. Besteht die Möglichkeit der unzulässigen Weiterleitung nach Russland?
  4. Sind sanktionierte Personen involviert?
  5. Besteht die Möglichkeit einer exportrechtlich kritischen Endverwendung?

Das Russland-Embargo wurde wegen des Russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine mehrfach erheblich verschärft (zur Zeit: 11. Revision). Daher müssen europäische Unternehmen Lieferungen nach Kasachstan besonders genau prüfen. Ansonsten besteht die Gefahr einer strafbaren mittelbaren Bereitstellung.

Aufgrund persönlicher Kontakte zu einem kasachischen Botschaftsrat konnte ich im konkreten Fall die Vertragsdetails in Astana verifizieren lassen. Mit einer Weiterleitung ist tatsächlich nicht zu rechnen und die Güter sind unkritisch.

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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