Handels- und Vermittlungsgeschäft ist

  1. das Vermitteln eines Vertrags über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern,
  2. der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags oder
  3. der Abschluss eines Vertrags über das Überlassen von Gütern.

Kein Handels- und Vermittlungsgeschäft ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung.

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