Einziehung ist die Enteignung eines Täters, dem das, was er durch eine rechtswidrige Tat (Exportverstoß) oder für sie erlangt hat, genommen wird. Rechtlich geht das Eigentum an einer Sache oder ein Recht, das der Täter erlangt hat, auf den Staat über (§ 75 StGB).

Im Falle eines Exportverstoßes (Straftat gem. §§ 17-19 AWG) umfasst die Einziehung gem. § 20 AWG:

  1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
Print Friendly, PDF & Email