Drittstaaten: Der neue Art. 12f der Russland-Sanktionen

von | 13. Oktober 2023 | Kasachstan, Russland

Mit der 11. Revision am 23. Juni 2023 wurden die Russland-Sanktionen (Verordnung (EU) 833/2014) um einen Art. 12f ergänzt. Dieser verbietet, bestimmte Güter und Technologien in Drittstaaten zu verkaufen oder zu exportieren, wenn mit einer Weiterlieferung nach Russland zu rechnen ist.

Art. 12f verweist dann auf Anhang XXXIII, in dem die Güter und Länder genannt werden. Derzeit ist die Liste noch leer.

Die Regelung betrifft

  • sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder
  • Güter und Technologien, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors in einer Weise beitragen könnten, die seine Fähigkeit zur Kriegsführung stärkt,

deren Ausfuhr nach Russland verboten ist, und bei denen ein hohes und kontinuierliches Risiko besteht, dass sie aus den Drittstaaten nach Russland weitergeliefert werden. Dabei werden nur Drittstaaten genannt, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, die Weiterlieferung zu verhindern.

Kommentar:

Die Russland-Sanktionen wurden seit der 11. Revision am 23. Juni 2023 mehrfach berichtigt (24. August, 28. September und 1. Oktober 2023 – die Berichtigungen betreffen nur redaktionelle und sprachliche Änderungen). Die Liste in Anhang XXXIII wurde jedoch noch nicht befüllt.

Mit Art. 12f hat die EU jedoch die Möglichkeit geschaffen, Umgehungsgeschäfte zu regulieren. Anstatt Unternehmen in Drittstaaten zu verpflichten, EU-Sanktionen zu befolgen, werden die Geschäfte selbst verboten. Eine andere Lösung hätte zu einer extraterritorialen Wirkung von EU-Sanktionen geführt, für die die USA von der EU seit langem kritisiert werden. So aber können die Sachverhalte identifiziert werden, in denen wichtige Güter über Drittstaaten nach Russland gelangen.

Es ist offensichtlich, dass das vor allem Kasachstan betrifft, das mit der Russischen Förderation im Rahmen der Eurasischen Wirtschaftsunion eine Zollunion bildet. Alle Güter, die nach Kasachstan gelangen, können aufgrund der Warenverkehrsfreiheit direkt nach Russland weitergeliefert werden. Das war in der Vergangenheit einer der Umgehungssachverhalte.

Ob Umgehungen über die Türkei sanktioniert werden sollen, ist fraglich, da die Türkei NATO-Partner ist. Allerdings ist eine Ungleichbehandlung der Türkei exportrechtlich nicht unüblich. Auch die Allgemeingenehmigungen schließen die Türkei i.d.R. aus (z.B. Ziff. 5.3 der AG 25 betreffend Rüstungsgüter: „alle Länder, außer (…) Türkei“).

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840