Bundesdeutsche Regelung gem. AWG:

Ausfuhr ist

  1. die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und
  2. die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in Drittländern.

 

Europäische Regelung gem. Dual-Use-Verordnung:

Ausfuhr ist

  1. ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 des Zollkodex der Union;
  2. eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 270 des Zollkodex der Union; eine Wiederausfuhr liegt auch vor, wenn während einer Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union gemäß Nummer 11 des vorliegenden Artikels eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, da sich die endgültige Bestimmung der Güter geändert hat;
  3. eine passive Veredelung im Sinne von Artikel 259 des Zollkodex der Union; oder
  4. die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für natürliche oder juristische Personen oder für Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie über ein Sprachübertragungsmedium beschrieben wird.
Print Friendly, PDF & Email