Bundesdeutsche Regelung gem. AWG:

Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und

  1. über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder
  2. im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt.

Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.

 

Europäische Regelung gem. Dual-Use-Verordnung:

Ausführer ist

  1. jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt; oder
  2. jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union zu übertragen oder diese Software und Technologie in elektronischer Form natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union bereitzustellen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen oder niedergelassenen Person zu, so gilt die in dem Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei als Ausführer;
  3. wenn die Buchstaben a oder b nicht anwendbar sind, die natürliche Person, die die zur Ausfuhr bestimmten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 1 Absatz 19 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (13) in ihrem persönlichen Gepäck befinden.
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