Exportkontrolle beginnt nicht an der Werkbank
Exportkontrollrecht wird in vielen Unternehmen als Thema der Logistik, des Vertriebs oder der technischen Abteilungen gesehen. Es geht um Lieferungen ins Ausland, Dual-Use-Güter oder sensible Software. Doch diese Sichtweise greift zu kurz.
Auch die Personalabteilung (HR) unterliegt in bestimmten Konstellationen den Anforderungen des Exportkontrollrechts und internationaler Sanktionsregime. Wer diesen Zusammenhang übersieht, riskiert Compliance-Verstöße mit weitreichenden Folgen – von Bußgeldern über den Verlust von Exportprivilegien bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.
1. Der „Deemed Export“: Wissenstransfer als Export
Ein Export liegt nicht nur bei der physischen Ausfuhr von Gütern vor. Auch der Zugang zu kontrollierter Technologie durch einen Ausländer im Inland wird als „Deemed Export“ behandelt – ein fiktiver, aber rechtlich voll wirksamer Exportvorgang.
Beispiel aus der Personalpraxis:
Ein Mitarbeiter mit chinesischer oder iranischer Staatsangehörigkeit wird in ein Forschungsprojekt eingebunden, bei dem sensible Daten oder Technologien verwendet werden. Bereits das Einräumen dieses Zugriffs kann genehmigungspflichtig sein – selbst wenn der Mitarbeiter sich im Inland befindet.
2. Sanktionslistenprüfung – eine gesetzliche Pflicht für HR
Unabhängig von technologischen Inhalten muss bei der Einstellung neuer Mitarbeiter geprüft werden, ob diese auf internationalen Sanktionslisten geführt werden. Dazu zählen insbesondere:
- EU-Sanktionsverordnungen
- OFAC SDN-Liste (Specially Designated Nationals) – extraterritoriale Geltung des US-Rechts!
- UK Sanctions List
- Nationale Sanktionslisten anderer Drittstaaten
Eine Tätigkeit einer sanktionierten Person im Unternehmen kann bereits als unzulässige Bereitstellung von Dienstleistungen oder Ressourcen gewertet werden – mit entsprechenden Konsequenzen. Die Personalabteilung muss daher sicherstellen, dass systematische Sanktionslistenprüfungen Teil des Einstellungsprozesses sind.
3. Typische Risikobereiche für Personalverantwortliche
a) Internationale Einstellungen
Staatsangehörige aus Ländern wie Russland, China, Iran oder Syrien können besonderen Kontroll- und Genehmigungspflichten unterliegen. HR muss hier frühzeitig mit der Exportkontrollstelle des Unternehmens zusammenarbeiten, um Risiken zu bewerten und Genehmigungen einzuholen.
b) Homeoffice und Auslandsarbeit
Die zunehmende Verlagerung von Arbeit ins Ausland, sei es durch Remote Work oder durch Entsendungen, kann zu Verstößen führen, wenn sensible Informationen ungeschützt übermittelt oder im Ausland gespeichert werden.
c) Internationale Schulungen Schulungen mit technischen Inhalten – etwa zu CAD-Systemen, Source-Codes oder Forschungsdaten – können dann problematisch sein, wenn Teilnehmer aus Drittstaaten eingebunden sind. Auch hier gilt: Zugang kann Export sein.
d) Zugriff auf Systeme und Daten
Die Zuweisung von Rechten auf IT-Systeme, Datenbanken oder digitale Entwicklungsumgebungen durch HR kann genehmigungspflichtige Exporte auslösen – insbesondere bei systemweiten Zugriffsrechten für ausländische Mitarbeiter.
4. Exportkontrolle ist nicht nur Sache der Technik – sondern auch der Personalabteilung
Die Personalabteilung steht im Zentrum vieler kritischer Prozesse, etwa bei der Rekrutierung internationaler Fachkräfte, der Rechtevergabe oder bei internationalen Trainingsprogrammen. Eine professionelle HR-Organisation kommt heute nicht mehr ohne Kenntnisse des Exportkontrollrechts und der Sanktionsvorschriften aus.
Compliance beginnt bei der Bewerbung – nicht erst am Zoll.
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