Industrielle Verschlüsselungstechnologie (5A002a)

Verschlüsselung  bei industriellen Gütern und Anwendungen

Der Verkauf und die Ausfuhr von Verschlüsselungsgütern (mehr) beschäftigt aufgrund der z.T. kritischen Einsatzmöglichkeiten schon seit einigen Jahren die Exportkontrolle. Dabei wurde der „private Bereich“ (eigene Mobiltelefone, Standardprodukte des Massenmarkts etc.) schon lange herausgenommen. Diese Produkte sind für die Exportkontrolle nicht von interesse, da die Verschlüsselungstechnik i.d.R. tief im System integriert ist, Standardkryptographie verwendet oder vom Nutzer weder geändert werde kann noch aufwendig installiert werden muss.

Anders sah die Situation aber im Bereich industrieller Produkte aus. Diese sind nicht Teil des „Mass Market„. Denn dieser setzt den Verkauf über den Einzelhandel voraus, was bei industriellen Anlagen und Gütern offensichtlich ausgeschlossen ist. Aber auch die Verschlüsselungstechnologie entspricht aufgrund der industriellen Anforderungen häufig nicht der Standardkonfiguration.

Dies hatte zur Folge, dass industrielle Produkte, die Verschlüsselungstechnik nutzen, häufig unter der Nummer 5A002a in der Dual-Use-Liste erfasst waren. Dies hatte zur Folge, dass eine Ausfuhr (auch) anhand der Allgemeingenehmigungen EU001 und AG16 überprüft werden musste.

Zum 30. Dezember 2019 gab es aber eine entscheidende Veränderung. Die Dual-Use-Liste wurde unter 5A002a um den Bereich „vernetzte zivile industrielle Anwendungen“ erweitert. Solche industriellen Produkte unterfallen in bestimmten Fällen nicht mehr der Position 5A002a. Es handelt sich um industrielle Produkte, die ähnlich denen des Massenmarktes nicht als Einzelfertigungen hergestellt werden. Sie sind dann frei exportierbar und bedürfen nicht mehr der Allgemeingenehmigungen EU001 und AG16.

Hinweis Prof. Dr. Schindler:

  1. Wichtig ist , dass das Produkt exportrechtlich geprüft worden ist. Keinesfalls sollte sich die Geschäftsleitung darauf verlassen, dass „industrielle Produkte“ per se unkritisch seien. Im Zweifelsfall ist beim BAFA eine Auskunft zur Güterliste (AZG) zu beantragen.
  2. Sollte das industrielle Produkt weiter 5A002a unterfallen, so sind die dargestellten Allgemeingenehmigungen zu prüfen.
  3. Auf jeden Fall aber ist das US-Exportrecht zu berücksichtigen, falls US-Bauteile genutzt werden.
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Unkritisch ist die Ausfuhr von Produkten aus folgenden Bereichen:

  1. Mitgeführte Güter des persönlichen Gebrauchs (z.B. eigene Mobiltelefone etc.)
  2. Verkauf von Verbraucherprodukten des Massenmarkts (z.B. im Einzelhandel erhältliche SSD mit hardwarebasierter Verschlüsselung)
  3. Bestimmte smart cards
  4. Kryptoeinrichtungen für den Bankgebrauch
  5. Produkte der Mobilfunktechnik
  6. PCs mit Standardkryptographie

In allen Fällen sind die Allgemeingenehmigungen EU001 (Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EU) und AG 16 (Allgemeine Genehmigung der BRD) zu prüfen.

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Werden US-Bauteile verwendet, ist zusätzlich das US-Exportrecht zu prüfen:

  1. Liegt für das Bauteil eine Commodity Classification (CC), d.h. eine ECCN-Nummer, vor?
  2. Gelten die Allgmeingenehmigungen ENC (Mass Market) oder TSU (Technology and software – unrestricted )?
  3. Werden die Voraussetzungen der De-minimis-Regelung eingehalten?

Der Export von Verschüsselungsgütern bedarf einer umfangreichen Prüfung, da das US-Recht erhebliche Strafen bei Verstößen vorsieht.

Ansprechpartner für Ihre Fragen:

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Stabelstr. 8 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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