Gesetzestexte der Exportkontrolle

ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)

(Soweit in Gattung D der Kategorien 1 bis 9 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind.)

Die Gattungen der Kategorien 1 bis 9 dieser Liste erfassen keine „Software“, auf die eines der Folgenden zutrifft:
a. sie ist frei erhältlich und
1. wird im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:
a. Barverkauf,
b. Versandverkauf,
c. Verkauf über elektronische Medien oder
d. Telefonverkauf und
2. sie wurde so konzipiert, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installieren
kann,

Anmerkung: Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2
(„Informationssicherheit“) erfasst wird.

b. sie ist „allgemein zugänglich“ oder
c. der „Objektcode“ stellt das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen
Güter dar, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Anmerkung: Buchstabe c der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2
(„Informationssicherheit“) erfasst wird.

Quelle:
Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021
Anhang I – Liste der güter mit doppeltem Verwendungszweck
Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

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