Gesetzestexte der Exportkontrolle

5D2 Datenverarbeitungsprogramme (Software)

5D002

„Software“ wie folgt:

a.

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ folgender Güter:

1.

Ausrüstung, die von Nummer 5A002 erfasst ist, oder „Software“, die von Unternummer 5D002c1 erfasst ist,

2.

Ausrüstung, die von Nummer 5A003 erfasst ist, oder „Software“, die von Unternummer 5D002c2 erfasst ist, oder

3.

Ausrüstung oder „Software“ wie folgt:

a.

Ausrüstung, die von Unternummer 5A004a erfasst wird, oder „Software“, die von Unternummer 5D002c3a erfasst wird,

b.

Ausrüstung, die von Nummer 5A004b erfasst wird, oder „Software“, die von Unternummer 5D002c3b erfasst wird;

b.

„Software“ mit den Eigenschaften eines von Unternummer 5A002b erfassten ‚kryptografischen Freischaltungstokens‘;

c.

„Software“, die die Eigenschaften folgender Güter besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert, wie folgt:

1.

Ausrüstung, die von den Unternummern 5A002a, 5A002c, 5A002d oder 5A002e erfasst ist,

Anmerkung:

Unternummer 5D002c1 erfasst keine „Software“, deren Aufgaben auf „Betrieb, Verwaltung oder Wartung“ („OAM“) beschränkt sind und die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptografische Standardverfahren anwendet.

2.

Ausrüstung, die von Nummer 5A003 erfasst wird, oder

3.

Ausrüstung wie folgt:

a.

Ausrüstung, die von Unternummer 5A004a erfasst wird,

b.

Ausrüstung, die von Unternummer 5A004b erfasst wird,

Anmerkung:

Unternummer 5D002c3b erfasst nicht „Intrusion Software“.

d.

nicht belegt.

Quelle:
Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021
Anhang I – Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

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