Iran-Sanktionen: erste Auswirkungen​

von | 9. Dezember 2018 | Export, Iran, US-Exportrecht

SWIFT trennt iranische Banken vom internationalen Zahlungssystem (mehr). Die Deutsche Telekom trennt die iranische Melli Bank in Hamburg (seit kurzem auf der US-Sanktionsliste erfasst) von Telefon und Internet – und unterliegt vor dem Landgericht Hamburg (mehr). Kanada verhaftet Managerin des chinesischen Tech-Konzerns Huawei wegen möglicher Verstöße gegen Iran-Sanktionen der USA (mehr). Das ist meines Erachtens nur der Anfang einer kritischen Entwicklung. Für europäische Unternehmen bedeutet das: es besteht dringender Handlungsbedarf!

Beispiel aus meiner Praxis: Ein Maschinenbauer ist in der Produktion einer Anlage, die er in den Iran liefern soll. Anzahlung ist erfolgt, Akkreditiv liegt vor.

Liefert das Unternehmen in den Iran, verstößt es gegen US-Sanktionen und gefährdet den dortigen Markt.

Folgt es den US-Sanktionen, verstößt es gegen die europäische Anti-Blocking-Verordnung (mehr). Vgl. hierzu mein Beitrag zur Strafbarkeit des Geschäftsführers im Export.

Das Akkreditiv kann nicht mehr geltend gemacht werden, da die Hausbank die Zahlung wohl nicht annehmen wird.

Erfüllt das Unternehmen den Vertrag mit dem iranischen Vertragspartner nicht, drohen Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung. Zuständig sind die Gerichte in Deutschland.

Entsteht dem Unternehmen ein Schaden, so haftet die Geschäftsführung persönlich (!) für die entstandenen Schäden nach § 43 Abs. 2 GmbHG.

Hier ist eine Lösung erforderlich, die den individuellen Einzelfall berücksichtigt und umsetzbar ist. Dies erfordert umfangreiche internationale Rechtskenntnisse und Unternehmensnähe. In der aktuellen Situation muss die Geschäftsleitung „auf Sicht“ fahren. Das setzt eine enge und persönliche Betreuung voraus. Eine Handeln ist zwingend erforderlich.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Haydnplatz 3 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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