Strafvorschriften im Exportrecht

Geschäftsführung

bis zu 15 Jahren Haft resp. 500 Tsd. Euro Geldbuße

§ 17 AWG: Verstöße gegen Sanktionen

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer [gegen Sanktionsvorschriften] verstößt.

§ 18 AWG: weitere Exportverstöße

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer [gegen europäische oder deutsche Exportvorschriften] verstößt.

(…)

(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) wird bestraft, wer z.B. gewerbsmäßig handelt.

§ 19 AWG: Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(…)

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Unternehmen

bis zu 10 Mio. Euro Geldbuße

§ 30 OWiG: Geldbuße gegen GmbH/AG, GmbH & Co. KG und oHG/KG

(1) Hat jemand (als Geschäftsführer) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.

§ 130 OWiG: Verletzung der Aufsichtspflicht (Compliance-Verstoß)

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen (Anmerkung: Ausfuhrverantwortlicher).

(…)

3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Unternehmen

Vermögensabschöpfung

wird derzeit überarbeitet

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