Gerade in der aktuellen politischen Lage ist es wichtig, Lieferungen außenwirtschaftsrechtlich zu überprüfen. So berichtete uns ein Mandant, dass er vor einigen Jahren Autoreifen ins Ausland lieferte. Diese waren aufgrund einer besonderen Bauart in der Ausfuhrliste erfasst. Dies machte eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, was er nicht wußte. Das Ergebnis: Hausdurchsuchungen durch das Zollkriminalamt (ZKA), hohe Kosten für den Strafverteidiger und eine Haftstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Das Gesetz sieht bei Exportverstößen einen Strafrahmen vor von bis zu 15 Jahren Haft und eine Geldstrafe von bis zu 500 Tsd. Euro!).

Ein Exportgutachten kann schützen: Die Geschäftsleitung kann sich damit exkulpieren („entschuldigen“), dass sie auf ein Rechtsgutachten (!) vertraut hat. Voraussetzung ist aber, dass ein Experte mit dem Gutachten beauftragt wird und dieses von der Geschäftsleitung auch auf Plausibilität überprüft wird (mehr).

Das Exportgutachten wird daher auf zwei Ebenen benötigt: zum einen wird geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Lieferung stattfinden kann. Gegebenenfalls wird eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA benötigt (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Zum anderen dokumentiert das Gutachten, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft worden sind. Neudeutsch nennt man das Compliance – wir Handelsrechtler nennen das historisch den „Ehrenwerten Kaufmann“; er beachtet die Rechtsvorschriften.

Wenn Sie sich für diese Fragen interessieren, rufen Sie uns gerne an. Wir erläutern Ihnen gerne die Einzelheiten.

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Prof. Dr. Schindler

Rechtsanwalt

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