Iran: Risiko US-Sanktionen

von 15. Oktober 2018Audit, Export, ICP, Iran

Am 5. November 2018 treten die US-Sanktionen gegen den Iran wieder voll in Kraft. Diese umfassen dann insgesamt folgende Bereiche:

  1. Kauf oder Erwerb von US-Banknoten durch die iranische Regierung
  2. Handel mit Gold oder Edelmetallen, Graphit, Aluminium, Stahl, Kohle und Software zur Integration industrieller Prozesse
  3. bestimmte Währungs- und Versicherungsgeschäfte
  4. Sanktionen gegen den iranischen Automobilsektor
  5. Ankauf von Erdöl und erdöl- oder petrochemischen Produkten
  6. Sanktionen gegen den iranischen Energiesektor, Hafenbetreiber sowie den Schiffahrts- und Schiffbausektor

Obwohl diese amerikanischen Regeln auf den ersten Blick nur US-amerikanische Unternehmen verpflichten, richten sich diese auch gezielt an Nicht-US-Unternehmen, denen bei Verstößen gravierende Strafen in den USA drohen (sog. Sekundärsanktionen).

Nun berichten mir viele europäische Mittelständler, dass auch sie das Iran-Geschäft aufgegeben hätten. Als Grund wird angegeben, dass man sich vor US-amerikanischen Strafen fürchte. Zudem wolle man sich nicht den US-amerikanischen Markt „verbauen“.

So verständlich der Gedanke unternehmerisch ist, so heikel ist er doch rechtlich. Denn mit dieser Entscheidung verstoßen die Unternehmen gegen deutsches und europäisches Recht. Denn es ist verboten (!), sich an außereuropäischen Sanktionen (sog. „extraterritoriale“ Regelungen) zu beteiligen.

Hierzu hat die Europäische Kommission am 6. Juni 2018 die Anti-Boykott-Verordnung aus dem Jahre 1996 (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 – sog. „EU-Blocking-Regulation“) ergänzt, um den US-Sanktionen entgegenzutreten. Die Unternehmen dürfen nicht an der Sanktion teilnehmen. Und sie haben zudem die Europäische Kommission innerhalb von 30 Tagen über jede mittelbare oder unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Interessen zu unterrichten. In Deutschland ist das Verbot in Art. 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt.

Damit macht sich der deutsche Unternehmer mit seiner Entscheidung, das Iran-Geschäft aufzugeben, strafbar. Dies ist als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500 Tsd. Euro belegt.

Die Geschäftsleitung ist mithin in einer Zwickmühle. Folge ich den US-amerikanischen Sanktionen „oder“ den (zwingenden!) EU-Vorschriften? Eigentlich habe ich keine Wahl – ich muss dem europäischen Recht folgen.

Ich empfehle der Geschäftsleitung daher, die Entscheidung, kein Iran-Geschäft mehr durchzuführen, sorgsam zu prüfen. Möglicherweise unterfällt die eigene Lieferung überhaupt nicht den Sanktionen. Ansonsten muss die Entscheidung mit Blick auf die mögliche Strafbarkeit richtig dokumentiert werden. Denn ohne anwaltliche Beratung kann sich die Geschäftsleitung nicht auf Unkenntnis oder falsche Rechtseinschätzung berufen.

Kontakt:

Prof. Dr. Darius O. Schindler

Haydnplatz 3 | 76133 Karlsruhe
mail@exportrecht.com

Telefon: +49 (0)721 85 140 840

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