Am 8. Mai 2018 hat die US-Regierung erklärt, aus dem Wiener Iran-Atomabkommen (Joint Comprehensive Plan of Action – JCPOA) aussteigen. Sämtliche Erleichterungen für den Iran-Handel sollten dann binnen 90 bzw. 180 Tagen aufgehoben werden. Die 180 Tage laufen heute ab. Damit treten die US-Sanktionen Morgen wieder vollumfassend in Kraft.

Als sog. extraterritoriale Sanktionen besteht für deutsche Unternehmen das Risiko, dass auch der eigene Export aus der EU heraus den US-amerikanischen Sanktionen unterliegt (sog. Sekundärsanktionen). Umgekehrt verbietet es das EU-Recht, diese Sanktionen zu befolgen („EU-Blocking-Regulation“ – lesen Sie hierzu meinen Beitrag). Die Geschäftsleitung hat damit die Wahl zwischen Pest und Cholera. Sie muss eine Entscheidung treffen, die das geltende EU-Recht befolgt (Compliance) ohne den US-Markt zu gefährden. Verschärft wird das Problem dadurch, dass europäische Banken kein Iran-Geschäft mehr abwickeln.

Ich habe in den letzten Monaten mehrere Unternehmen bei ihrem Iran-Geschäft begleitet. Häufig stellt sich das Problem, dass die Produkte noch in der Fertigung sind und erst Ende des Jahres ausgeliefert werden können. Gleichwohl hat es schon z.T. erhebliche Anzahlungen und Akkreditive gegeben, die nun gefährdet sind. Sollte die Geschäftsleitung in dieser Situation Entscheidungen treffen, die nicht präzise dokumentiert und geprüft sind, besteht nicht nur die Gefahr der Strafbarkeit sondern auch der persönlichen Schadensersatzhaftung (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Daher ist der Fall eine in einem Exportgutachten zu prüfen und der Geschäftsleitung eine konkrete Handlungsempfehlung zu geben.

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Prof. Dr. Schindler

Rechtsanwalt

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